Die überarbeitete Kommunalrichtlinie zur Förderung des kommunalen Klimaschutzes, z. B. die Einsetzung eines Klimaschutzmanagers oder die Entwicklung der kommunalen Wärmeplanung, ist zum 01. November in Kraft getreten. Ergänzend zu den allgemeinen Förderkonditionen zur kommunalen Wärmeplanung (Förderung in Höhe von 60 Prozent der förderfähigen Kosten bzw. 90 Prozent bei Antragstellung bis 31.12.2023) wurden gesonderte Förderbedingungen für finanzschwache Kommunen sowie Kommunen in Braunkohleregionen geschaffen. Bei Antragstellung bis zum 31.12.2023 erhalten finanzschwache Kommunen und Kommunen in Braunkohleregionen bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten, der allgemeine Fördersatz liegt bei 80 Prozent.
Die "Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld 'Kommunalrichtlinie' (KRL) im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI)" des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie im vollständigen Wortlaut unter dem nachstehenden Link.